| Geschichte
der Statuten
Diese Statuten gründen auf den Statuten des TBSV vom 13. Dezember
1978 sowie der Revision vom 17. November 1993 und den Nachträgen
vom 31. März 1998 sowie vom 15. November 2011
Formelles der Statuten
Bei den Funktionsbezeichnungen gilt die männliche Form auch
für weibliche Bezeichnungen. |
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I.
Konstituierung und Sitz |
| Artikel
1 |
Der
Thuner- und Brienzersee-Segler-Verband (TBSV) ist ein Regionalverband
des Schweizerischen Segelverbandes (Swiss Sailing).Er ist am 13. Dezember
1978 gegründet worden und ist ein Verein im Sinne von Artikel
60ff. des ZGB und der statutarischen Bestimmungen von Swiss Sailing.
Der TBSV hat Sitz und Gerichtsstand am Wohnort des Präsidenten. |
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II.
Zweck und Mittel |
| Artikel
2 |
Der
TBSV bezweckt die Förderung des Segelsportes in aller Form
in erster Linie auf dem Thuner- und Brienzersee aber auch auf anderen
Gewässern und auf Hochsee. Zu diesem Zweck
- vertritt
er die Mitglieder gegenüber regionalen und kantonalen Behörden
sowie in den Organen von Swiss Sailing
- pflegt
er die Beziehungen zur Öffentlichkeit, zu den Behörden,
zu anderen Sportorganisationen in der Region sowie zum CCS
- unterstützt
er alle Bestrebungen, welche die Ausübung des Segelsportes
fördern und erleichtern
- koordiniert
und fördert er das Regatta-, Junioren-, Trainings- und Ausbildungswesen
in der Region
- koordiniert
er die Veranstaltungstermine
-
fördert und koordiniert er die Oeffentlichkeits- und Medienarbeit
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| Artikel
3 |
Zur
Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem TBSV folgende Mittel zur
Verfügung:
- Beiträge
der Mitglieder
- Zuwendung
von weiteren Organisationen
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III.
Mitgliedschaft |
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Vollmitglieder |
| Artikel
4 |
Vollmitglieder
des TBSV sind grundsätzlich Vereine. |
| Artikel
5 |
Die
Swiss Sailing angehörenden Clubs der Region 3 sind obligatorisch
Mitglieder des TBSV. |
| Artikel
6 |
Dem
TBSV können auch Vereine angehören, die dem Wassersport
verbunden sind und die nicht Mitglied von Swiss Sailing sind. |
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Einzelmitglieder;
Ehrenmitglieder |
| Artikel
7 |
Dem
TBSV können Einzelpersonen als Mitglied oder Ehrenmitglied angehören.
Diese haben eine beratende Funktion und somit kein Stimmrecht. |
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Eintritt |
| Artikel
8 |
Für
eine Mitgliedschaft im TBSV und Swiss Sailing wird dem Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch unter Beilage der Statuten und des Mitgliederverzeichnisses
eingereicht.Die Aufnahme in den TBSV sowie die Antragsstellung an
Swiss Sailing erfolgt durch den Vorstand des TBSV. |
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Austritt
und Ausschluss |
| Artikel
9 |
Der
Austritt oder Ausschluss kann jederzeit auf Ende eines Geschäftsjahres
erfolgen. Die finanziellen Verpflichtungen für dieses Geschäftsjahr
müssen erfüllt werden. |
| Artikel
10 |
Einen
Ausschluss kann die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmen beschliessen. |
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Mitgliederbeiträge |
| Artikel
11 |
Die
Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliederbeitrag
zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt
wird und den Betrag von Fr. 2'000.- nicht übersteigen darf. |
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IV.
Organisation |
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Organe |
| Artikel
12 |
Die
Organe des TBSV sind:
- die
Mitgliederversammlung
- der
Vorstand
- die
Revision
- die
Kommissionen und Arbeitsgruppen
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| Artikel
13 |
Die
ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im 4.
Quartal des Kalenderjahres zusammen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
kann vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder
einberufen werden. |
| Artikel
14 |
Die
schriftliche Einladung mit Traktandenliste erfolgt 20 Tage vor der
Versammlung. Jedes Mitglied kann sich durch 2 Delegierte vertreten
lassen und hat eine Stimme.
TBSV-Mitglieder, die nicht Mitglied von Swiss Sailing sind, haben
für Belange von Swiss Sailing kein Stimmrecht. Die Stellvertretung
durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. |
| Artikel
15 |
Die
Mitgliederversammlung beschliesst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.Beschlüsse werden durch offene Abstimmungen gefasst,
sofern von der Mehrheit der anwesenden Stimmen nichts anderes verlangt
wird. Der Präsident entscheidet bei Stimmengleichheit. |
| Artikel
16 |
Anträge
an die Mitgliederversammlung müssen spätestens 30 Tage vor
der Versammlung schriftlich dem Präsidenten eingereicht werden. |
| Artikel
17 |
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
- Abnahme
des Protokolls der letzten Generalversammlung
- Abnahme
des Jahresberichtes des Präsidenten
- Abnahme
der Jahresrechnung, des Revisionsberichtes und Ent-lastung der
Verbandsorgane
- Genehmigung
der Jahresziele und des Jahresprogramms
- Festlegung
des Budgets und der Mitgliederbeiträge gemäss Arti-kel
11 dieser Statuten
- Wahlen
- Präsident
- Sekretär
und Kassier
- Revisor
- Kommunikationsverantwortlicher
- Junioren-/
Nachwuchsverantwortlicher
- Regattaverantwortlicher
- Ausbildungsverantwortlicher
- Beschlussfassung
über Anträge
- Ernennung
und Einsetzen von Kommissionen und Arbeitsgrup-pen für besondere
Aufgaben
- Beschlussfassung
über Änderungen der Statuten und Auflösung des
Vereins.
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Vorstand |
| Artikel
18 |
Der
Vorstand besteht aus
- Präsident
und Vizepräsident
- Sekretär
und Kassier
- Kommunikationsverantwortlicher
- Junioren-/
Nachwuchsverantwortlicher
- Regattaverantwortlicher
- Ausbildungsverantwortlicher
- Verantwortlicher
BWV
- Allenfalls
Delegierter/ Delegierte im Zentralvorstand von Swiss Sailing
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| Artikel
19 |
Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Verbandes, namentlich
alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Beschlüsse.
Er orientiert die Mitglieder über seine Tätigkeit. |
| Artikel
20 |
Die
Finanzkompetenz des Vorstandes für ausserordentliche (nicht bud-getierte)
Ausgaben beträgt Fr. 2‘000.- |
| Artikel
21 |
Die
Pflichtenhefte sind die Grundlage zur Ausführung der be-schriebenen
Verantwortlichkeiten. |
| Artikel
22 |
Die
Amtsdauer entspricht derjenigen von Swiss Sailing und beträgt
4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen zwei Mitglieder
des Vorstandes. |
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Revisor |
| Artikel
23 |
Die
Mitgliederversammlung wählt einen Rechnungsrevisoren/eine Rechnungsrevisorin
für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Der Revisor/die Revisorin prüft
die Rechnung des Verbandes und stellt der Mitgliederversammlung Antrag. |
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TBSV-Präsidenten-
und Sportchef-Sitzung (genannt TBSV-Sitzung) |
| Artikel
24 |
Die
TBSV-Sitzung
-
TBSV-Vorstand
- Clubpräsidenten
- Sportchefs
- Weitere
Vertreter nach Bedarf
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| Artikel
25 |
Die
TBSV-Sitzung wird in allen grösseren Geschäften miteinbezogen
und wirkt beratend. Zugleich ist dies die Informationsplattform.
Zudem werden an dieser Sitzung die Swiss Sailing-Geschäfte und
An-lässe vorbesprochen. |
| Artikel
26 |
Die
TBSV-Sitzung wird in der Regel vor der Präsidentenkonferenz und
der Generalversammlung von Swiss Sailing einberufen. |
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V.
Geschäftsjahr, Haftung, Dauer, Auflösung |
| Artikel
27 |
Das
Geschäftsjahr des TBSV beginnt am 1. November und endet am 31.
Oktober. |
| Artikel
28 |
Für
Schulden des Vereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
| Artikel
29 |
Die
Dauer des TBSV ist unbegrenzt. Der Verband kann nur mit Zustimmung
resp. im Rahmen der Statuten von Swiss Sailing aufgelöst werden.
Über die Verwendung eines allfälligen Vermögens bestimmt
die letzte Mitgliederversammlung in erster Linie zugunsten eines
mit den Verbandszielen verwandten Zweckes.
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Die
vorliegenden Statuten wurden anlässlich der ordentlichen
Mitgliederversamm-lung des TBSV vom 8. November 2003 in Thun
genehmigt.
Sie wurden im November 2003 durch Swiss Sailing überprüft
und für richtig befun-den.
Mit der Unterschrift des Präsidenten und des Sekretärs
des TBSV treten diese am 10. November 2004, anlässlich
der Mitgliederversammlung in Thun, in Kraft. |
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Präsident
TBSV
Paul Münger |
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Sekretärin
TBSV
Agathe König |
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Präsident
TYC
Peter Kilchenmann |
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Präsident
YCSp
Fredy Krebs |
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Präsident
RCO
Stefan Pulfer |
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Präsident
SCWe
Martin Schori |
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Präsident
SCNI
Bernhard Staehelin |
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Commodore
GYC
Peter Erzberger |
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Präsident
SCB
Michael Imboden
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Präsident
SSCG
Raymond Pfister |
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Präsident
WSCT
Heinz Peter |
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